Der Bagger steht auf deinem Hof. Du hast ihn bezahlt oder du mietest ihn. Er meldet Betriebsstunden, Leerlauf, Verbrauch, Fehlercodes und Position an den Hersteller. Wenn du dieselben Zahlen sehen willst, brauchst du einen Zugang zum Herstellerportal, oft ein Telematik-Abo — und du bekommst sie in dessen Oberfläche. Exportieren? Kommt drauf an.
Das ist seit dem 12. September 2025 rechtswidrig, wenn der Hersteller die Daten ohne größeren Aufwand herausgeben könnte.
Ein Hinweis vorab: In den letzten Wochen stand vielerorts der 12. September 2026 als Startschuss. Das stimmt so nicht. An diesem Datum kam eine zusätzliche Pflicht dazu: Maschinen, die ab dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen von Haus aus so gebaut sein, dass du direkt an die Daten kommst. Für alles, was bereits auf deinem Hof steht, gilt der Anspruch seit einem Jahr — unabhängig vom Baujahr.
Was du verlangen kannst
Die Grundlage ist die EU-Datenverordnung, Verordnung (EU) 2023/2854, im Alltag Data Act. Artikel 4 Absatz 1 ist der entscheidende Satz: Der Dateninhaber — im Regelfall der Hersteller — muss dir die Daten „unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format" bereitstellen. Auf einfaches Verlangen, elektronisch.
Erfasst sind Rohdaten und leicht aufbereitete Daten. Bei einer Baumaschine heißt das konkret:
- Betriebsstunden und Leerlaufstunden
- Kraftstoffverbrauch, kumuliert und für die letzten 24 Stunden
- Tank- und AdBlue-Füllstand
- Position, zumindest der letzte bekannte Datenpunkt
- Fehler- und Diagnosecodes
- Nutzlast- und Ladezähler
Diese Felder entsprechen weitgehend dem, was der Telematik-Standard ISO/TS 15143-3 ohnehin liefert — unterstützt unter anderem von Caterpillar, John Deere und Hitachi. Wenn der Hersteller diese Felder über eine bestehende Schnittstelle bereits ausliefert, sind sie „ohne Weiteres verfügbar". Das ist das entscheidende Kriterium.
Nicht erfasst sind Daten, in die der Hersteller eigene Entwicklungsarbeit gesteckt hat. Erwägungsgrund 15 nennt ausdrücklich Sensorfusion als Beispiel. Ein Wartungs-Score, eine Restlebensdauer-Prognose, ein Fahrer-Ranking oder ein Effizienz-Benchmark fallen nicht darunter. Bei Lastzyklen wird es unscharf: Ein simpler Zähler ist Rohdatum, ein aus mehreren Sensoren rekonstruierter Zyklus eher nicht. Diese Grenze hat bisher noch niemand gerichtlich geklärt.
Der Punkt, der im Bau am meisten zählt: Mietmaschinen
Mietest du die Maschine, bist du trotzdem anspruchsberechtigt. Artikel 2 Nummer 12 definiert den „Nutzer" als jemanden, der das Produkt besitzt oder dem vertraglich zeitweilige Nutzungsrechte übertragen wurden. Die EU-Kommission hat das in ihren FAQ am Beispiel des Mietwagens durchgespielt: Vermieter und Mieter sind beide Nutzer, und der Hersteller muss für beide einen Weg vorhalten.
Im Hoch- und Tiefbau ist Mieten der Normalfall. Damit betrifft dieser Anspruch nicht nur die Maschinen im eigenen Bestand, sondern auch alle, die in dieser Saison auf deinen Baustellen standen.
Ehrlich dazu: Für welchen Zeitraum rückwirkend ein Kurzzeitmieter Daten verlangen kann, steht nicht in der Verordnung. Naheliegend ist die Mietzeit. Geklärt ist es nicht.
So formulierst du die Anfrage
Die Form ist frei: kein Formular, keine Begründung, kein Interessennachweis. Eine E-Mail reicht. Hier ein Muster, das du direkt verwenden kannst:
- Betreff: Datenzugang nach Art. 4 VO (EU) 2023/2854
- Benennung der Maschinen: Typ, Seriennummer, ggf. Mietvertrag und Zeitraum
- Explizite Nennung der gewünschten Datenfelder: Betriebsstunden, Leerlaufstunden, Kraftstoffverbrauch, Füllstände, Positionsdaten, Fehler- und Diagnosecodes, Nutzlastzähler
- Formatvorgabe: strukturiert, maschinenlesbar, laufend oder als Zeitreihe, unentgeltlich
- Hinweis auf ISO/TS 15143-3, falls der Hersteller diese Schnittstelle betreibt
- Eigene Frist: 14 Tage — das Gesetz sagt „unverzüglich", nennt aber kein Datum
Die selbst gesetzte Frist ist kein Selbstzweck. Sie schafft den Anknüpfungspunkt für den nächsten Schritt, wenn nichts kommt.
Ein zweiter Hebel, den kaum jemand nutzt: Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet Verkäufer oder Vermieter, dich vor Kauf, Miete oder Leasing ungefragt zu informieren, welche Daten entstehen, in welchem Format, in welchem Volumen, wo sie gespeichert werden und wie du Zugang bekommst. Nimm diese Frage in jede Angebotsanfrage auf. Du bekommst damit eine Vergleichbarkeit zwischen Herstellern, die du sonst nirgends herstellst.
Wo es klemmt
Das Telematik-Abo. Caterpillars ISO-Schnittstelle liefert laut eigener FAQ nur Maschinen aus, die auf einem kostenpflichtigen Telematik-Tarif laufen. Artikel 4 Absatz 1 schreibt vor: unentgeltlich für den Nutzer. Die naheliegende Lesart ist, dass wer eine bereits angebundene Maschine betreibt, die Daten verlangen kann, ohne vorher ein Abo abzuschließen. Der Hersteller kann argumentieren, ohne Abo sei die Maschine gar nicht angebunden und die Daten folglich nicht verfügbar. Bei Maschinen, die nachweislich Daten senden, trägt dieses Argument schwächer. Entschieden hat das bisher niemand.
Das Geschäftsgeheimnis. Artikel 4 Absätze 6 bis 8 lassen eine Ausnahme zu, aber in Stufen. Der Hersteller muss erst konkret benennen, was Geheimnis ist, und mit dir Schutzmaßnahmen vereinbaren — etwa eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Vollständig verweigern darf er erst ausnahmsweise, und dann muss er anhand objektiver Nachweise einen schweren wirtschaftlichen Schaden darlegen, die Entscheidung schriftlich begründen, dir mitteilen und der Behörde anzeigen. Eine pauschale Absage ohne schriftliche Begründung ist schon formal angreifbar.
Politische Bewegung. Im Rahmen des Digital Omnibus wird derzeit darüber gestritten, ob Hersteller breitere Ausnahmen bekommen. Der Ausgang ist offen. Wer jetzt anfragt, tut das unter der geltenden Fassung.
Wenn nichts kommt
Seit dem 30. Mai 2026 gibt es in Deutschland das Durchführungsgesetz zum Data Act, das DADG. Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Datenkoordinatorin. Sie hat ein Beschwerdeportal — beschwerdeberechtigt sind ausdrücklich auch Unternehmen als Nutzer.
Wichtig: Beschwerden laufen ausschließlich über die Online-Formulare der Bundesnetzagentur, nicht per E-Mail. Für Datenzugang ist Formular 1 zuständig. Kein Anwalt nötig, keine Kosten. Der Bußgeldrahmen des § 15 DADG reicht bei Verstößen gegen die Datenbereitstellung bis 500.000 Euro. Die Behörde betont einen dialogorientierten Ansatz — sie setzt also nicht sofort Sanktionen ein, aber sie ist ansprechbar.
Warum die Daten mehr wert sind als eine Zahl im Portal
Betriebsstunden im Herstellerportal sind eine Zahl zum Angucken. Dieselben Zahlen als Export neben deinen Stundenzetteln, Mietverträgen und der Nachkalkulation beantworten Fragen, die heute aus dem Bauch entschieden werden: Welche Maschine steht zu oft still. Ob sich Kauf gegenüber Miete rechnet. Warum auf einer bestimmten Baustelle der Verbrauch aus dem Rahmen fällt.
Artikel 5 erlaubt dir außerdem, die Daten direkt an einen Dienstleister deiner Wahl ausliefern zu lassen. Dieser darf damit keine konkurrierende Maschine entwickeln und die Daten nicht an einen Gatekeeper weitergeben — Software auf Basis der Daten bauen darf er. Ist dieser Dienstleister ein kleines Unternehmen, ist die Vergütung, die der Hersteller ihm berechnen darf, auf die reinen Kosten gedeckelt (Artikel 9 Absatz 4). Das ist ein Kostenvorteil, den kaum jemand kennt.
Der Anspruch besteht seit einem Jahr. Bisher hat nach Kenntnis des Autors kaum ein Baubetrieb eine einzige Anfrage gestellt. Fang mit einer Maschine an, schreib die Mail, setz vierzehn Tage. Was danach passiert, ist eine belastbarere Aussage über deinen Hersteller als jedes Verkaufsgespräch.
Stand: 20. September 2026. Keine Rechtsberatung. Zum Data Act gibt es im Baumaschinenbereich bisher weder veröffentlichte Rechtsprechung noch bekannte Behördenverfahren. Bei größeren Summen oder Vertragsstreit gehört ein Anwalt dazu.
Quellen: Verordnung (EU) 2023/2854, Art. 2, 3, 4, 5, 9, 50 · EU-Kommission, Data Act FAQ (03.02.2025) · Bundesnetzagentur, Data Act: Hintergrund und Beschwerdeportal · DADG, BGBl. 2026 I Nr. 157 · ISO/TS 15143-3:2016 · VDMA, „EU Data Act — auch Baumaschinen sind betroffen" · ZDH, Positionierung zum Data Act